Allgemeine Geschäftsbedingungen
Safety complete - Sicherheitssysteme
Inhaber Rudolf ZENZ
1.Montage/Schlusszahlung/Kundenverzug
1.1 Nach Erhalt der Anzahlung setzt SAFETY COMPLETE den Liefertermin unter möglichster Berücksichtigung des Kundenwunsches fest. Mit der Montage wird erst begonnen, wenn der KUNDE den Restpreis an Ort und Stelle in barem Gelde für den von SAFETY COMPLETE entsandten Errichter bereithält, wenn sich dieser mit einer von Safet complete Inhaber Rudolf ZENZ quittierten Faktura ausweist, gegen deren Überlassung ihm die Barsumme auch im Falle, als Mängel gerügt werden, sofort nach Abschluss der Montage zu behändigen ist, widrigens er zum Abbau und Rückstellung des Liefergegenstandes an SAFETY COMPLETE befugt ist.
1.2 Hält der KUNDE den Restpreis nicht bereit oder gibt er ihn nicht gemäß Punkt 1.1 heraus, so wird die Montage verschoben. Sie unterbleibt endgültig, wenn der KUNDE die Zahlung zuzüglich der durch sein Verhalten entstandenen Mehrkosten (wie insbesondere Spesen des Errichters) nicht binnen vier Wochen nach dem Ersttermin durch Überweisungen an SAFETY COMPLETE leistet. In letzterem Falle, der als vom KUNDEN verschuldete Vertragslösung gilt, hat er alle Schäden zu vergüten, die SAFETY COMPLETE hieraus erleidet; und zwar jedenfalls und mindestens durch die Zahlung eines keiner gerichtliche Mäßigung unterliegenden Pönales von drei Zehnteln des Liefer- und Leistungsentgeltes exklusive Umsatzsteuer abzüglich einer erbrachten Anzahlung. Die Ersatzpflicht des KUNDEN für einen darüber hinaus gehenden Vermögensnachteil von SAFETY COMPLETE bleibt unberührt.
2. Käufererwartung
Der KUNDE ist nicht befugt, von der Bestellerklärung zurückzutreten, wenn er eine öffentliche Förderung, einen steuerrechtlichen Vorteil, einen Kredit und so weiter für den Liefergegenstand nicht erlangt. Mit diesbezüglichen Hinweisen zeigt SAFETY COMPLETE ihm bloß von ihm eigenverantwortlich zu überprüfende Mölichkeiten an, ohne deren Verwirklichung als wahrscheinlich darzustellen.
3. Haftungsfälle
3.1 Vertragswidrigkeiten der Leistungserbringung (etwa Mängel) durch SAFETY COMPLETE und sonstige Rechtsverletzungen hat der KUNDE sofort nach Erkennbarkeit schriftlich bei SAFETY COMPLETE zu rügen, andernfalls alle ihm hieraus zustehenden und wie immer Namen habenden Forderungen (wie insbesondere auch auf Schadenersatz) erlöschen. Diese Folge tritt jedenfalls und spätestens dann ein, wenn der KUNDE nicht binnensechs Monaten nach der Montage Klage gegen SAFETY COMPLETE unabhängig davon einbringt, ob bis dahin der anspruchsbegründende Sachverhalt zu Tage getreten ist.
3.2 Dem Vertrag wird auf Seiten des KUNDEN keinerlei Schutzwirkungen für Dritte beigelegt, sodass SAFETY COMPLETE einzig dem KUNDEN und diesem ausschließlich
3.2.1 bei Fahrlässigkeit und groben Vorsatz
3.2.2 betraglich nur bis zur Höhe des vereinbarten Liefer- und Leistungsentgeltes exklusive Umsatzsteuer für Nachteile haftet, die er am Liefergegenstand, an seinem sonstigen Vermögen oder an der körperlichen Unversehrtheit erleidet.
3.3 SAFETY COMPLETE kann sich von der Einstandspflicht dadurch befreien, dass aus dem gleichen Grunde gegen Produzenten, Subunternehmer und sonstige Dritte bestehende Ansprüche (wie ins. auf Schadenersatz, Rückgriff und so weiter) an den KUNDEN abgetreten werden. Die Verpflichtung von SAFETY COMPLETE lebt jedoch wieder auf, wenn und soweit sich der Zessionsgegenstand als wirtschaftlich uneinbringlich herausstellt.
4. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht auf den KUNDEN erst über, wenn und sobald er alle Forderungen von SAFETY COMPLETE erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er weder zur Demontage des Liefergegenstandes noch zu rechtlichen Verfügungen über diesen (wie zum Beispiel Verkauf, Verpfändung) befugt.
5. Rechtswahl/Erfüllungsort/Gerichtsstand
5.1 Die gesamte Rechtsbeziehung zwischen SAFETY COMPLETE und dem KUNDEN unterliegt ausschließlich den in Österreich geltenden Vorschriften, gleichviel ob es sich um materielle oder verfahrensrechtliche Bestimmungen handelt. Das UN-Kaufrecht wird jedoch nicht angewendet.
5.2 Erfüllungsort ist A-2640 Enzenreith, Quellengasse 273.
5.3 Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus der Rechtsbeziehung zwischen SAFETY COMPLETE und dem KUNDEN, deren Eingehung und Nachwirkungen ist ohne Maßgabe von Art und Wert und Verfahrensgegenstandes ausschließlich das Bezirksgericht Neunkirchen sachlich und örtlich zuständig.
Stand: 14.04.2011
Gültig ab: 14.04.2011